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Rekultivierung

Prinzipiell sind zwei Arten von Zielsetzungen bei der Rekultivierung von abgebauten Flächen zu unterscheiden:

1. Unternehmerische Zielsetzungen

Die Internationalen, Nationalen und Regionalen unverbindlichen Richtlinien, Abkommen und Positionen für Bergbau und nachhaltige Entwicklung, insbesondere im Bezug auf die Umweltauswirkungen, sollen als Mindeststandards für die eigene Betriebsführung angesehen und angewendet werden.

Internationale und Nationale Richtlinien
Wie z.B. BERLIN II – Guidelines for Mining and Sustainable Development (United Nations 2002) oder v.a. der Nationale Umweltplan (Umweltministerium 1995) mit Aussagen und Zielsetzungen zum Ressourcenhaushalt und -management von mineralischen Rohstoffen und Massen-Rohstoffen, sowie Positionen des BM für Wirtschaft und Arbeit – Montanbehörde (BMWA 2000).

Unternehmensspezifisch
Landschaftliche Sanierungs- und Regenerationszonen (lt. Sanierungskonzept Köttinger Holz. Stadtgemeinde St.Valentin 1996). Abgeschlossene Abbauflächen sind im Sinne von Landschaftlichen Sanierungs- und Regenerations-Zonen zu verstehen, die einer ökologischen und ästhetischen Wiedereingliederung in den lokalen Landschaftsraum und dessen Funktionsgefüge zugeführt werden.

2. Vorhabensspezifische Zielsetzungen und Maßnahmen für alle Schutzgüter

Ziel aller über die eigentliche Zielsetzung, nämlich die Gewinnung von Rohstoffen, hinausgehenden Maßnahmen ist es im Sinne eines Bündels an Maßnahmen eine möglichst gleichwertige Kompensation oder im optimalen Fall eine Verbesserung der Ausgangssituation zu erreichen.

Dafür werden je nach Abbaustandort und –projekt unterschiedliche Maßnahmentypen und Einzelmaßnahmen unterschieden, die sich aus der im Rahmen des UVP-Rechtes empfohlenen Maßnahmenunterscheidung ergeben:

Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen
Die Beeinträchtigungen der Schutzgüter werden durch diese Maßnahmen hintan gehalten.

Ausgleichsmaßnahmen
Jene trotz Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen auftretenden Beeinträchtigungen der Schutzgüter werden durch gezielte Ausgleichsmaßnahmen weiter reduziert, wobei der Ausgleich immer in Bezug zum beeinträchtigten Schutzgut steht.

Ersatzmaßnahmen
Darunter sind jene Maßnahmen zu verstehen, die nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten (Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen) weiterhin verbleibende erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigungen kompensieren helfen. Sie werden gegenüber den Ausgleichsmaßnahmen in weniger strengem funktionalem, räumlichem und zeitlichem Bezug angewendet.

Von der VKG-Valentiner Kieswerk GmbH wurden vor Durchführung der bisherigen Abbauvorhaben Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Form von Ersatzaufforstungen durchgeführt, bzw. die ausgekiesten Flächen neu geländemodelliert und aufgeforstet, sowie eine im Gebiet vorhandene Deponie saniert und rekultiviert für landwirtschaftliche Flächennutzung.

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