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Umweltverträglichkeitsprüfung

Seit 1985 gibt es auf Ebene der EU eine Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG UVP-RL2), die in Österreich durch das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz aus dem Jahre 1993 umgesetzt wurde. Seither hat es zahlreiche Änderungen gegeben .

Das nunmehr gültige Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000) sieht vor, dass für bestimmte Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Die beiden Hauptaufgaben einer solchen UVP sind lt. § 1 des Gesetzes, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, auf Boden, Wasser, Luft und Klima, auf die Landschaft und auf Sach- und Kulturgüter hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind. Außerdem sind Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden.

Als Beurteilungsgrundlage dienen dazu jene Unterlagen, die von den Projektwerbern in Form einer Umweltverträglichkeitserklärung zu dem von ihnen angestrebten Vorhaben vorgelegt werden.

Da das gegenständliche Vorhaben Masterplan Neu Thurnsdorf UVP-pflichtig ist, wurde dafür eine solche UVE erstellt.

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